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§ 307 BVergG 2006

Fassungen
01.01.2008 bis 31.12.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 30701.01.200831.12.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 128/2013
§ 30701.02.200631.12.2007 BGBl. I Nr. 17/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 307

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 128/2013

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Vollversammlung; Bedienstetenversammlung

Paragraph 307,

  1. Absatz eins,Die Mitglieder des Bundesvergabeamtes bilden die Vollversammlung. Diese ist vom Vorsitzenden einzuberufen.
  2. Absatz 2,Der Vollversammlung obliegt die Beschlussfassung über
    1. Ziffer eins
      die Geschäftsordnung,
    2. Ziffer 2
      die Geschäftsverteilung für jeweils ein Kalenderjahr,
    3. Ziffer 3
      die Annahme des Tätigkeitsberichtes,
    4. Ziffer 4
      die Amtsenthebung gemäß Paragraph 294, Absatz 3, bezüglich der sonstigen Mitglieder,
    5. Ziffer 5
      die Ergänzung der Tagesordnung der Vollversammlung aus Gründen der Dringlichkeit.
  3. Absatz 3,Beschlüsse der Vollversammlung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 4 bedürfen der Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse der Vollversammlung gemäß Absatz 2, Ziffer 5, werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig.
  4. Absatz 4,Die Sitzungen der Vollversammlung sind nicht öffentlich. Sie sind vom Vorsitzenden zu leiten. Über den Verlauf der Sitzungen ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen.
  5. Absatz 5,Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die Senatsvorsitzenden bilden die Bedienstetenversammlung. Sie ist vom Vorsitzenden einzuberufen.
  6. Absatz 6,Der Bedienstetenversammlung obliegt
    1. Ziffer eins
      die Beschlussfassung über die Amtsenthebung gemäß Paragraph 294, Absatz 3, bezüglich des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden oder eines Senatsvorsitzenden,
    2. Ziffer 2
      die Wahrnehmung der disziplinarrechtlichen Aufgaben gemäß Paragraph 297, Absatz 6, Ziffer 2,
  7. Absatz 7,Beschlüsse der Bedienstetenversammlung gemäß Absatz 6, Ziffer eins, bedürfen der Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder und einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse der Bedienstetenversammlung gemäß Absatz 6, Ziffer 2, werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig. Absatz 4, gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40092364