Rechtstracker.at

Art. 18

Fassungen
01.01.2005 bis 31.12.2007 — BGBl. I Nr. 19/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1801.01.200531.12.2007 BGBl. I Nr. 19/2006 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Österreichischer Stabilitätspakt 2005 (Bund – Länder – Gemeinden)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2008,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 19/2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/2008

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Beachte

Die Vereinbarung ist für die Länder Kärnten, Steiermark und Burgenland nach Artikel 17, Absatz 2, letzter Satz mit Rückwirkung auf den 1. Jänner 2006, für die Länder Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Tirol, Vorarlberg und Wien sowie den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund nach Artikel 17, Absatz 2, erster Satz rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft getreten.

Text

Artikel 18

Geltungsdauer

  1. Absatz eins,Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, sobald die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 1999,, wegen einer Kündigung durch den Bund außer Kraft tritt, spätestens aber am 31. Dezember 2008.
  2. Absatz 2,Die für den Fall der Verletzung von Bestimmungen dieser Vereinbarung vorgesehenen Rechtsfolgen haben auch nach dem Außer-Kraft-Treten dieser Vereinbarung Gültigkeit. Die Bestimmung des Artikel 19, Absatz 2, bleibt vom Außer-Kraft-Treten nach Absatz eins, unberührt.
  3. Absatz 3,Für die Geltungsdauer dieser Vereinbarung ist die Wirksamkeit der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und Gemeinden betreffend die Koordination der Haushaltsführung von Bund, Ländern und Gemeinden – Österreichischer Stabilitätspakt, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 1999,, ausgesetzt.
  4. Absatz 4,Die Geltung der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 1999,, wird weder durch den Abschluss noch durch das Außer-Kraft-Treten der vorliegenden Vereinbarung berührt.

Schlagworte

Außerkrafttreten

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2025

Gesetzesnummer

20004549

Dokumentnummer

NOR40074622