Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit an den Auslandsvertretungen (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 14/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 14 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 1
Grundsätze der Zusammenarbeit
(1) Die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Parteien arbeiten in Drittstaaten in größtmöglichem Maße zusammen.
(2) Die Zusammenarbeit zwischen den Parteien findet im Rahmen des Völkerrechts und der Gesetze der beiden Staaten statt.
(3) Die Zusammenarbeit beschränkt nicht das Recht der Parteien, selbständig im eigenen Interesse vorzugehen.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Dokumentnummer
NOR40074630