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Art. 2

Fassungen
ab 20.12.2005 — BGBl. III Nr. 14/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute20.12.2005 BGBl. III Nr. 14/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Zusammenarbeit an den Auslandsvertretungen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 14 aus 2006,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

20.12.2005BGBl. III Nr. 14/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 2

Zusammenarbeit auf dem Gebiet der diplomatischen Beziehungen

(1) Die Parteien vereinbaren, dass einige der im Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen festgelegten Aufgaben von ihnen auch gemeinsam versehen werden können und werden sich gegebenenfalls darüber verständigen.

(2) In Drittstaaten, in denen nur eine der Parteien eine Vertretung unterhält, kann diese für die andere Partei bestimmte Aufgaben im Rahmen des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen wahrnehmen. Die Parteien werden den Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben in jedem einzelnen Fall einvernehmlich festlegen. Über die für die andere Partei wahrgenommenen Aufgaben berichten die Parteien einander unverzüglich.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Gesetzesnummer

20004556

Dokumentnummer

NOR40074631