Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit an den Auslandsvertretungen (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 14/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 14 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 4
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der ständigen und vorläufigen Unterbringung an den Auslandsvertretungen
(1) Die Parteien können vereinbaren, dass die in einem Drittstaat über eine diplomatische oder konsularische Vertretung verfügende Partei logistische Unterstützung, insbesondere Büros und Kommunikationsmöglichkeiten, für die ständige oder vorläufige Unterbringung und Arbeitsverrichtung der Diplomaten oder Konsularbeamten der anderen Partei zur Verfügung stellt. Eine Kolokation ist durch gesonderte Vereinbarung zu regeln.
(2) Der Ersatz für die durch die Unterstützung anfallenden Kosten wird von den Parteien in jedem Fall einvernehmlich geregelt.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Dokumentnummer
NOR40074633