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Art. 4

Fassungen
ab 20.12.2005 — BGBl. III Nr. 14/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute20.12.2005 BGBl. III Nr. 14/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Zusammenarbeit an den Auslandsvertretungen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 14 aus 2006,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

20.12.2005BGBl. III Nr. 14/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 4

Zusammenarbeit auf dem Gebiet der ständigen und vorläufigen Unterbringung an den Auslandsvertretungen

(1) Die Parteien können vereinbaren, dass die in einem Drittstaat über eine diplomatische oder konsularische Vertretung verfügende Partei logistische Unterstützung, insbesondere Büros und Kommunikationsmöglichkeiten, für die ständige oder vorläufige Unterbringung und Arbeitsverrichtung der Diplomaten oder Konsularbeamten der anderen Partei zur Verfügung stellt. Eine Kolokation ist durch gesonderte Vereinbarung zu regeln.

(2) Der Ersatz für die durch die Unterstützung anfallenden Kosten wird von den Parteien in jedem Fall einvernehmlich geregelt.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Gesetzesnummer

20004556

Dokumentnummer

NOR40074633