Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit an den Auslandsvertretungen (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 14/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 14 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 5
Zusammenarbeit in Krisensituationen
Die Parteien vereinbaren, dass die in diesem Abkommen bestimmte Zusammenarbeit auch auf die Zusammenarbeit in Krisensituationen, insbesondere Naturkatastrophen und bewaffnete Konflikte, Anwendung findet. Die Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere auf folgende Tätigkeiten:
Informationsaustausch über die gewonnenen Erfahrungen in Krisensituationen;
Abstimmung der geplanten Vorhaben;
abgestimmtes Vorgehen am Krisenort;
praktische Hilfeleistung für die Staatsbürger beider Staaten.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Dokumentnummer
NOR40074634