Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 20.12.2005 — BGBl. III Nr. 14/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute20.12.2005 BGBl. III Nr. 14/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Zusammenarbeit an den Auslandsvertretungen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 14 aus 2006,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

20.12.2005BGBl. III Nr. 14/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 6

Schlussbestimmungen

(1) Dieses Abkommen tritt am Tage der Unterzeichnung in Kraft und wird von den Parteien auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Die Parteien können dieses Abkommen auf diplomatischem Wege ändern und einvernehmlich von den Vorschriften dieses Abkommens abweichen.

(3) Dieses Abkommen kann von jeder Partei auf diplomatischem Weg schriftlich gekündigt werden. Es wird drei Monate nach Erhalt der Kündigung außer Kraft treten.

(4) Im Falle der Beendigung der auf Grund dieses Abkommens stattfindenden Zusammenarbeit an einzelnen Vertretungen oder im Falle der Beendigung oder Kündigung dieses Abkommens werden die Parteien die geordnete Abrechnung vereinbaren und für die reibungslose Übergabe der laufenden Geschäfte sorgen.

Geschehen zu Wien, am 20. Dezember 2005 in zwei Urschriften, jede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Gesetzesnummer

20004556

Dokumentnummer

NOR40074635