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Art. 4

Fassungen
ab 06.04.1960 — BGBl. Nr. 75/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute06.04.1960 BGBl. Nr. 75/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Währungsabkommen - Zusatzprotokoll Nr. 2 - Abänderung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1960,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

06.04.1960BGBl. Nr. 75/1960

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 4

  1. Ziffer eins
    Die Artikel 1 bis 3 dieses Zusatzprotokolls sind Bestandteile des Europäischen Währungsabkommens.
  2. Ziffer 2
    Dieses Zusatzprotokoll ist zu ratifizieren, Es tritt zu demselben Zeitpunkt wie das Europäische Währungsabkommen in Kraft oder, wenn dieses Zusatzprotokoll zu diesem Zeitpunkt noch nicht von allen Signataren ratifiziert ist, nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch alle Signatare.
  3. Ziffer 3
    Dieses Zusatzprotokoll bleibt bis zur Beendigung des Europäischen Währungsabkommens in Kraft, wobei die Artikel 30, 31, 32 und 33 des Abkommens für dieses Zusatzprotokoll ebenso wie für das Abkommen gelten.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2016

Gesetzesnummer

20004562

Dokumentnummer

NOR40074645