Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Währungsabkommen - Zusatzprotokoll Nr. 2 - Abänderung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1960Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1960,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 5
Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 2 werden die Vertragsparteien dieses Zusatzprotokolls seine Bestimmungen mit Wirkung vom Tage der Beendigung des Abkommens über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion anwenden;
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Vertreter auf Grund gehöriger Vollmachten dieses Zusatzprotokoll mit ihren Unterschriften versehen.
GEGEBEN zu Paris am 27. Juni 1958 in englischer und französischer Sprache, wobei beide Fassungen in gleicher Weise authentisch sind, in einem einzigen Exemplar, das beim Generalsekretär der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit hinterlegt bleibt, der allen Signataren dieses Zusatzprotokolls beglaubigte Abschriften zustellen wird.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2016
Dokumentnummer
NOR40074646