Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Währungsabkommen - Anwendung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1960Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1960,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
§ 2.Paragraph 2,
Vorbehaltlich der Bestimmungen des § 3 tritt dieses Protokoll mit dem heutigen Tage in Kraft; es bleibt so lange in Kraft, bis das Abkommen in Kraft tritt. Die Bestimmungen der Artikel 29, 30, 31, 32, und 33 des Abkommens gelten für dieses Protokoll in derselben Weise wie für das Abkommen. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Paragraph 3, tritt dieses Protokoll mit dem heutigen Tage in Kraft; es bleibt so lange in Kraft, bis das Abkommen in Kraft tritt. Die Bestimmungen der Artikel 29, 30, 31, 32, und 33 des Abkommens gelten für dieses Protokoll in derselben Weise wie für das Abkommen.
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2013
Dokumentnummer
NOR40074661