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§ 3

Fassungen
ab 06.04.1960 — BGBl. Nr. 75/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute06.04.1960 BGBl. Nr. 75/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Währungsabkommen - Anwendung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1960,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

06.04.1960BGBl. Nr. 75/1960

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Paragraph 3,

Erklärt eine Partei dieses Protokolls bei seiner Unterzeichnung, daß das Abkommen für diese Partei nur unter der Bedingung angewendet werden kann, daß es gemäß den Bestimmungen ihrer Verfassung ratifiziert worden ist,

  1. Ziffer eins
    so tritt dieses Protokoll für diese Partei im Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde gemäß den Bestimmungen des Artikels 27 des Abkommens in Kraft, und
  2. Ziffer 2
    das Abkommen wird dann für diese Partei vorläufig angewendet, als wäre es mit dem in Paragraph eins, vorgesehenen Zeitpunkt in Kraft getreten; erklärt diese Partei jedoch bei Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde gegenüber der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit (im folgenden „Organisation“ genannt), daß dies nicht möglich ist, so wird das Abkommen vom Zeitpunkt der Hinterlegung der Urkunde oder gegebenenfalls vom Beginn der Abrechnungsperiode, in deren Verlauf die Urkunde hinterlegt wird, angewandt.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2013

Gesetzesnummer

20004563

Dokumentnummer

NOR40074662