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§ 4

Fassungen
ab 03.04.2006 — BGBl. II Nr. 48/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute03.04.2006 BGBl. II Nr. 48/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Paratuberkulose – Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

03.04.2006BGBl. II Nr. 48/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Behördliche Kontrolle bei Verdacht

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Wurde ein Verdacht auf klinische Paratuberkulose angezeigt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich die nötigen Erhebungen und Untersuchungen zu veranlassen.
  2. Absatz 2,Werden im Zuge der amtlichen Betriebskontrolle bei einem oder mehreren Tieren klinische Anzeichen von Paratuberkulose festgestellt (Verdachtsfall), ist bei klinisch verdächtigen Tieren eine entsprechende Laboruntersuchung von Blut und Kot an einer gemäß Paragraph 6, Absatz 5, genannten Untersuchungsstelle einzuleiten und der Verdacht auf das Vorliegen von Paratuberkulose ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
  3. Absatz 3,Bei labordiagnostischem Nachweis von MAP sind gegebenenfalls auch im Ursprungsbetrieb Betriebskontrollen zur Auffindung allfälliger weiterer klinischer Verdachtsfälle durchzuführen. Bei Feststellung klinisch verdächtiger Tiere ist gemäß Absatz 2, vorzugehen.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

20004571

Dokumentnummer

NOR40074896