Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Paratuberkulose – Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 48/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Sperre verdächtiger Tiere
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Klinisch verdächtige Tiere sind bis zum Vorliegen des endgültigen Laborergebnisses, im Falle eines positiven Laborergebnisses bis zu deren Tötung, so aufzustallen, dass ein direkter Kontakt mit anderen Tieren verhindert wird. Verdächtige Tiere dürfen bis zur Abklärung des Verdachts nicht in Verkehr gebracht werden.
(2)Absatz 2,Die Milch klinisch verdächtiger Tiere darf weder verfüttert noch in Verkehr gebracht werden und ist entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. Nr. L 273 vom 10. 10. 2002 S. 1) zu entsorgen.Die Milch klinisch verdächtiger Tiere darf weder verfüttert noch in Verkehr gebracht werden und ist entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002, mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte Amtsblatt Nummer L 273 vom 10. 10. 2002 Seite 1) zu entsorgen.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017
Dokumentnummer
NOR40074897