Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
13.02.2006 bis 22.02.2006 — BGBl. II Nr. 58/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 113.02.200622.02.2006 BGBl. II Nr. 58/2006 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest aus Slowenien und

Einrichtung einer Überwachungszone

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

13.02.2006BGBl. II Nr. 58/2006

Außerkrafttretensdatum

22.02.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph eins, Vom Tierhalter/von der Tierhalterin sind folgende Maßnahmen zu treffen:

  1. Ziffer eins
    als Haustiere gehaltene Vögel sind dauerhaft in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, so zu halten, dass der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot bestmöglich hintangehalten wird und zu wildlebenden Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen ist,
  2. Ziffer 2
    in allen gemischten Hausgeflügelhaltungen hat eine Trennung der Enten und Gänse von anderem Geflügel derart zu erfolgen, dass ein direkter und indirekter Kontakt ausgeschlossen ist,
  3. Ziffer 3
    die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.

Gesetzesnummer

20004577

Dokumentnummer

NOR40075255