Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest aus Slowenien und
Einrichtung einer Überwachungszone
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 58/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2006,
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest aus Slowenien und Einrichtung einer Überwachungszone
StF: BGBl. II Nr. 58/2006
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß §§ 2c und 5 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2005, werden zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest aus Slowenien die im Anhang genannten Gebiete Kärntens und der Steiermark zur Überwachungszone erklärt und es wird verfügt: Gemäß Paragraphen 2 c und 5 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177 aus 1909,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2005,, werden zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest aus Slowenien die im Anhang genannten Gebiete Kärntens und der Steiermark zur Überwachungszone erklärt und es wird verfügt:
Dokumentnummer
NOR30004998