Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest aus Slowenien und
Einrichtung einer Überwachungszone
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 58/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 4. (1) Die Besitzer/Besitzerinnen beziehungsweise die Halter/Halterinnen von Hausgeflügel haben über jede Verbringung von Geflügel und Eiern Aufzeichnungen über Zu- und Abgänge betreffend diese Tiere oder Produkte zu führen.Paragraph 4, (1) Die Besitzer/Besitzerinnen beziehungsweise die Halter/Halterinnen von Hausgeflügel haben über jede Verbringung von Geflügel und Eiern Aufzeichnungen über Zu- und Abgänge betreffend diese Tiere oder Produkte zu führen.
(2)Absatz 2,Personen, die Geflügel oder Eier transportieren oder Handel damit treiben, haben Aufzeichnungen über jede Verbringung dieser Tiere beziehungsweise Produkte zu führen.
(3)Absatz 3,Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 und 2 sind mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.Die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins und 2 sind mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
Dokumentnummer
NOR40075258