Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
13.02.2006 bis 22.02.2006 — BGBl. II Nr. 58/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 413.02.200622.02.2006 BGBl. II Nr. 58/2006 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest aus Slowenien und

Einrichtung einer Überwachungszone

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

13.02.2006BGBl. II Nr. 58/2006

Außerkrafttretensdatum

22.02.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 4, (1) Die Besitzer/Besitzerinnen beziehungsweise die Halter/Halterinnen von Hausgeflügel haben über jede Verbringung von Geflügel und Eiern Aufzeichnungen über Zu- und Abgänge betreffend diese Tiere oder Produkte zu führen.

  1. Absatz 2,Personen, die Geflügel oder Eier transportieren oder Handel damit treiben, haben Aufzeichnungen über jede Verbringung dieser Tiere beziehungsweise Produkte zu führen.
  2. Absatz 3,Die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins und 2 sind mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

Schlagworte

Zugang

Gesetzesnummer

20004577

Dokumentnummer

NOR40075258