Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wissensbilanz-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 63/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Evaluierung und Qualitätssicherung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Spätestens fünf Jahre nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur unter Einbeziehung der Universitäten eine Evaluierung über die Zielerreichung dieser Verordnung, insbesondere über die tatsächliche Verwendung der Daten gemäß der §§ 4 und 9 durchzuführen.Spätestens fünf Jahre nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur unter Einbeziehung der Universitäten eine Evaluierung über die Zielerreichung dieser Verordnung, insbesondere über die tatsächliche Verwendung der Daten gemäß der Paragraphen 4 und 9 durchzuführen.
(2)Absatz 2,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann zur Qualitätssicherung der in den Wissensbilanzen enthaltenen Informationen stichprobenartig die Richtigkeit überprüfen.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2010
Dokumentnummer
NOR40075501