Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügelpest-Risikogebietsverordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 75/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 189/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 75 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 189 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 3. (1) In den in Anhang A genannten Gebieten hat in allen gemischten Hausgeflügelhaltungen eine Trennung der Enten und Gänse von anderem Geflügel derart zu erfolgen, dass ein direkter und indirekter Kontakt ausgeschlossen ist.Paragraph 3, (1) In den in Anhang A genannten Gebieten hat in allen gemischten Hausgeflügelhaltungen eine Trennung der Enten und Gänse von anderem Geflügel derart zu erfolgen, dass ein direkter und indirekter Kontakt ausgeschlossen ist.
(2)Absatz 2,In den in Anhang A genannten Gebieten gelten ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung bis zum Ablauf des 12. Mai 2006 folgende zusätzliche Bestimmungen:
Vom Tierhalter/von der Tierhalterin sind als Haustiere gehaltene Vögel dauerhaft in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, so zu halten, dass der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot bestmöglich hintangehalten wird und zu wildlebenden Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen ist. Brieftauben dürfen in der Umgebung der Schläge zu Übungs- und Trainingszwecken aufgelassen werden, vorausgesetzt, die Tiere werden im Schlag gefüttert und getränkt.
Sofern die Anforderungen gemäß Z 1 wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht erfüllt werden können und Belange der Tierseuchenbekämpfung dem nicht entgegenstehen, kann die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde im Einzelfall mit Bescheid Ausnahmen von den Maßnahmen gemäß Z 1 genehmigen, wenn sichergestellt wird, dassSofern die Anforderungen gemäß Ziffer eins, wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht erfüllt werden können und Belange der Tierseuchenbekämpfung dem nicht entgegenstehen, kann die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde im Einzelfall mit Bescheid Ausnahmen von den Maßnahmen gemäß Ziffer eins, genehmigen, wenn sichergestellt wird, dass
die Bestimmungen gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 eingehalten werden unddie Bestimmungen gemäß Absatz 3, Ziffer eins und 2 eingehalten werden und
die Tiere zumindest einmal monatlich amtstierärztlich klinisch untersucht werden und
der Tierhalter das Geflügel im Zeitraum bis zum Ablauf des 12. Mai 2006 serologisch auf das Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 durch das österreichische Referenzlabor für Geflügelpest untersuchen lässt.
Die Blutproben für diese serologischen Untersuchungen dürfen nicht vor dem 1. April 2006 gezogen werden. Bei Geflügel und Laufvögeln, ausgenommen Enten und Gänse sind die serologischen Untersuchungen jeweils an Proben von zehn Tieren je Bestand und bei Enten und Gänsen jeweils an 15 Tieren pro Bestand vorzunehmen.
Die Tränkung darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, erfolgen.
die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Ab 13. Mai 2006 ist in den in Anhang A genannten Gebieten die Auslaufhaltung von Geflügel nur unter folgenden Bedingungen gestattet:
Die Fütterung und Tränkung der Tiere darf nur im Stall oder unter einem Unterstand erfolgen, der das Landen von Wildvögeln erschwert und verhindert, dass Wildvögel mit Futter oder Wasser, das für Hausgeflügel bestimmt ist, in Berührung kommen.
Die Ausläufe von Hausgeflügel sind gegenüber Oberflächengewässern, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchssicher abzuzäunen.
Im Freien befindliche Wasserbecken, die aus Tierschutzgründen vorgeschrieben sind, werden gegen wild lebende Wasservögel derart abgeschirmt, dass ein direkter oder indirekter Kontakt der Tiere zum Hausgeflügel ausgeschlossen ist.
Die Tränkung darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, erfolgen.
die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Über die Anzeigepflicht des § 16 TSG (Verdacht auf Grund klinischer Anzeichen oder pathologisch-anatomischer Veränderungen, die auf Geflügelpest hinweisen) hinausgehend sind in kommerziellen und landwirtschaftlichen Geflügelhaltungen in den in Anhang A genannten Gebieten jedenfalls folgende Anzeichen der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden:Über die Anzeigepflicht des Paragraph 16, TSG (Verdacht auf Grund klinischer Anzeichen oder pathologisch-anatomischer Veränderungen, die auf Geflügelpest hinweisen) hinausgehend sind in kommerziellen und landwirtschaftlichen Geflügelhaltungen in den in Anhang A genannten Gebieten jedenfalls folgende Anzeichen der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden:
Abfall der Futter- und Wasseraufnahme von mehr als 20%, oder
Abfall der Eiproduktion um mehr als 5% für mehr als zwei Tage, oder
Mortalitätsrate höher als 3% in einer Woche.
(5)Absatz 5,Für die Durchführung der gemäß Abs. 1 bis 4 angeordneten Maßregeln gilt § 26 TSG.Für die Durchführung der gemäß Absatz eins bis 4 angeordneten Maßregeln gilt Paragraph 26, TSG.
Schlagworte
Futteraufnahme, Übungszweck
Dokumentnummer
NOR40075731