Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
15.04.2006 bis 27.04.2006 — BGBl. II Nr. 160/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 328.04.200615.05.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 189/2006
§ 315.04.200627.04.2006 § → § BGBl. II Nr. 160/2006
§ 318.02.200614.04.2006 BGBl. II Nr. 75/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geflügelpest-Risikogebietsverordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 75 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

15.04.2006BGBl. II Nr. 160/2006

Außerkrafttretensdatum

27.04.2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 3, (1) In den in Anhang A genannten Gebieten hat in allen gemischten Hausgeflügelhaltungen eine Trennung der Enten und Gänse von anderem Geflügel derart zu erfolgen, dass ein direkter und indirekter Kontakt ausgeschlossen ist.

  1. Absatz 2,In den in Anhang A genannten Gebieten gelten ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung bis zum Ablauf des 30. April 2006 folgende zusätzliche Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Vom Tierhalter/von der Tierhalterin sind als Haustiere gehaltene Vögel dauerhaft in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, so zu halten, dass der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot bestmöglich hintangehalten wird und zu wildlebenden Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen ist. Brieftauben dürfen in der Umgebung der Schläge zu Übungs- und Trainingszwecken aufgelassen werden, vorausgesetzt, die Tiere werden im Schlag gefüttert und getränkt.
    2. Ziffer 2
      Sofern die Anforderungen gemäß Ziffer eins, wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht erfüllt werden können und Belange der Tierseuchenbekämpfung dem nicht entgegenstehen, kann die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde im Einzelfall mit Bescheid Ausnahmen von den Maßnahmen gemäß Ziffer eins, genehmigen, wenn sichergestellt wird, dass
      1. Litera a
        die Bestimmungen gemäß Absatz 3, Ziffer eins und 2 eingehalten werden und
      2. Litera b
        die Tiere zumindest einmal monatlich amtstierärztlich klinisch untersucht werden und
      3. Litera c
        der Tierhalter das Geflügel im Zeitraum bis zum Ablauf des 30. April 2006 serologisch auf das Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 durch das österreichische Referenzlabor für Geflügelpest untersuchen lässt.
        Die Blutproben für diese serologischen Untersuchungen dürfen nicht vor dem 1. April 2006 gezogen werden. Bei Geflügel und Laufvögeln, ausgenommen Enten und Gänse sind die serologischen Untersuchungen jeweils an Proben von zehn Tieren je Bestand und bei Enten und Gänsen jeweils an 15 Tieren pro Bestand vorzunehmen.
    3. Ziffer 3
      Die Tränkung darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, erfolgen.
    4. Ziffer 4
      die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.
  2. Absatz 3,Ab 1. Mai 2006 ist in den in Anhang A genannten Gebieten die Auslaufhaltung von Geflügel nur unter folgenden Bedingungen gestattet:
    1. Ziffer eins
      Die Fütterung und Tränkung der Tiere darf nur im Stall oder unter einem Unterstand erfolgen, der das Landen von Wildvögeln erschwert und verhindert, dass Wildvögel mit Futter oder Wasser, das für Hausgeflügel bestimmt ist, in Berührung kommen.
    2. Ziffer 2
      Die Ausläufe von Hausgeflügel sind gegenüber Oberflächengewässern, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchssicher abzuzäunen.
    3. Ziffer 3
      Im Freien befindliche Wasserbecken, die aus Tierschutzgründen vorgeschrieben sind, werden gegen wild lebende Wasservögel derart abgeschirmt, dass ein direkter oder indirekter Kontakt der Tiere zum Hausgeflügel ausgeschlossen ist.
    4. Ziffer 4
      Die Tränkung darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, erfolgen.
    5. Ziffer 5
      die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.
  3. Absatz 4,Über die Anzeigepflicht des Paragraph 16, TSG (Verdacht auf Grund klinischer Anzeichen oder pathologisch-anatomischer Veränderungen, die auf Geflügelpest hinweisen) hinausgehend sind in kommerziellen und landwirtschaftlichen Geflügelhaltungen in den in Anhang A genannten Gebieten jedenfalls folgende Anzeichen der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden:
    1. Ziffer eins
      Abfall der Futter- und Wasseraufnahme von mehr als 20%, oder
    2. Ziffer 2
      Abfall der Eiproduktion um mehr als 5% für mehr als zwei Tage, oder
    3. Ziffer 3
      Mortalitätsrate höher als 3% in einer Woche.

Schlagworte

Futteraufnahme, Übungszweck

Gesetzesnummer

20004589

Dokumentnummer

NOR40075535