Rechtstracker.at

Art. 17

Fassungen
ab 01.02.2006 — BGBl. III Nr. 29/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute01.02.2006 BGBl. III Nr. 29/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Rumänien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 29 aus 2006,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.02.2006BGBl. III Nr. 29/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 17

KÜNSTLER UND SPORTLER

  1. Absatz eins,Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2,Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
  3. Absatz 3,Ungeachtet der Absätze 1 und 2 sind Einkünfte, die aus der in Absatz 1 genannten Tätigkeit im Rahmen von Kultur- oder Sportaustauschprogammen bezogen werden, auf die sich die Regierungen der Vertragsstaaten geeinigt haben und die nicht mit Gewinnabsicht durchgeführt werden, von der Besteuerung in dem Vertragsstaat, in dem diese Tätigkeit ausgeübt wird, ausgenommen.

Schlagworte

Bühnenkünstler, Filmkünstler, Rundfunkkünstler, Kuturaustauschprogramm

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

20004609

Dokumentnummer

NOR40075687