Rechtstracker.at

Art. 18

Fassungen
ab 01.02.2006 — BGBl. III Nr. 29/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute01.02.2006 BGBl. III Nr. 29/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Rumänien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 29 aus 2006,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

01.02.2006BGBl. III Nr. 29/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 18

RUHEGEHÄLTER UND RENTEN

  1. Absatz eins,Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2,Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels dürfen Ruhegehälter und ähnliche Zahlungen, die auf Grund der Sozialversicherungsgesetzgebung eines Vertragsstaats geleistet werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
  3. Absatz 3,Der Ausdruck „Rente“ bedeutet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten auf Lebenszeit oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitraums auf Grund einer Verpflichtung zahlbar ist, die diese Zahlungen als Gegenleistung für in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene Leistung vorsieht.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

20004609

Dokumentnummer

NOR40075688