Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Lebensmittelhygiene-Anpassungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 91/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Zerlegungsraum
§ 4.Paragraph 4,
Abweichend von Anhang III, Abschnitt I, Kapitel III, Z 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 kann bei Betrieben mit stationärer Schlachtung der Schlachtraum bei zeitlicher Trennung der Arbeitsgänge auch als Zerlegungsraum dienen, sofern weniger als 250 Tonnen Fleisch jährlich zerlegt werden. Abweichend von Anhang römisch drei, Abschnitt römisch eins, Kapitel römisch drei, Ziffer 3, der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, kann bei Betrieben mit stationärer Schlachtung der Schlachtraum bei zeitlicher Trennung der Arbeitsgänge auch als Zerlegungsraum dienen, sofern weniger als 250 Tonnen Fleisch jährlich zerlegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2017
Dokumentnummer
NOR40076210