Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Lebensmittelhygiene-Anpassungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 91/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Amtliche Aufsicht bei der Desinfektion
§ 5.Paragraph 5,
Abweichend von Anhang III, Abschnitt I, Kapitel IV, Z 20 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ist der amtlichen Aufsicht auch Genüge getan, wenn die Reinigung und Desinfektion nach einem genauen Plan erfolgt und der amtliche Tierarzt oder ein amtlicher Fachassistent vor Wiederaufnahme der Schlachtung den Erfolg der Reinigung überprüft. Abweichend von Anhang römisch drei, Abschnitt römisch eins, Kapitel römisch vier, Ziffer 20, der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, ist der amtlichen Aufsicht auch Genüge getan, wenn die Reinigung und Desinfektion nach einem genauen Plan erfolgt und der amtliche Tierarzt oder ein amtlicher Fachassistent vor Wiederaufnahme der Schlachtung den Erfolg der Reinigung überprüft.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2017
Dokumentnummer
NOR40076211