Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
02.03.2006 bis 17.07.2009 — BGBl. II Nr. 93/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1002.03.200617.07.2009 BGBl. II Nr. 93/2006 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 231/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eintragungs- und Zulassungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

02.03.2006BGBl. II Nr. 93/2006

Außerkrafttretensdatum

17.07.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 231/2009

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Zulassungsnummer

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Landeshauptmann hat bei Erteilung einer Zulassung gemäß Paragraph 6, dem Betrieb mit dem Zulassungsbescheid auch eine Zulassungsnummer gemäß Artikel 3 Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 854 aus 2004, zuzuteilen. Wird die Zulassung für mehrere Bereiche des Betriebes erteilt, ist nur eine Zulassungsnummer zuzuteilen.
  2. Absatz 2,Beim Entzug einer Zulassung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bleibt die Zulassungsnummer aufrecht, wenn der Betrieb auch in einem anderen zulassungspflichtigen Bereich tätig ist als in dem, für den die Zulassung entzogen wurde. Wird nach Behebung der Mängel von demselben Lebensmittelunternehmer ein neuerlicher Antrag auf Zulassung gestellt, kann - im Falle einer nicht mehr aufrechten Zulassungsnummer – die dem Betrieb ursprünglich zugeteilte Zulassungsnummer wieder zugeteilt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Wiederzulassung erfüllt sind.
  3. Absatz 3,Bei Aussetzung einer Zulassung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, bleibt die Zulassungsnummer aufrecht, wenn der Betrieb auch in einem anderen zulassungspflichtigen Bereich tätig ist als in dem, für den die Zulassung ausgesetzt wurde, andernfalls gilt die Zulassungsnummer als ausgesetzt.
  4. Absatz 4,Bei Einstellung eines zulassungspflichtigen Betriebes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, bleibt die Zulassungsnummer aufrecht, wenn der Betrieb auch in einem anderen zulassungspflichtigen Bereich tätig ist als in dem, der eingestellt wurde, andernfalls wird die Zulassungsnummer gegenstandslos.
  5. Absatz 5,Eine Neuvergabe von entzogenen oder gegenstandslos gewordenen Zulassungsnummern an einen Betrieb darf frühestens nach Ablauf von 7 Jahren erfolgen.
  6. Absatz 6,Form und Systematik der Zulassungsnummer sind von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen mit Erlass festzulegen.
  7. Absatz 7,Vor dem 1. Jänner 2006 gemäß den in Paragraph 10, Absatz 2, LMSVG genannten Rechtsvorschriften zugeteilte Kontrollnummern und Veterinärkontrollnummern gelten bis zur schriftlichen oder elektronischen Bekanntgabe der neuen Zulassungsnummer an den Lebensmittelunternehmer durch den Landeshauptmann weiter. Waren und Verpackungsmaterial, die vor Bekanntgabe der neuen Zulassungsnummer mit der alten Kontrollnummer oder Veterinärkontrollnummer versehen wurden, können bis zum Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden, sofern in diesbezüglichen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nichts Anderes bestimmt ist.
  8. Absatz 8,Der Begriff „Zulassungsnummer“ bezeichnet dasselbe wie der Begriff „Kontrollnummer“ gemäß Paragraph 10, Absatz 6, LMSVG.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2009

Gesetzesnummer

20004637

Dokumentnummer

NOR40076233