Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eintragungs- und Zulassungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 93/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 231/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Einstellung des Betriebes durch den Lebensmittelunternehmer
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Lebensmittelunternehmer haben dem Landeshauptmann unverzüglich die Einstellung, das ist die dauerhafte Beendigung eines Betriebes, zu melden.
(2)Absatz 2,Der Landeshauptmann hat bei Einstellung des Betriebes gemäß Abs. 1 oder Entzug der Zulassung gemäß § 8 Abs. 1 die entsprechenden Betriebsdaten 7 Jahre aufzubewahren.Der Landeshauptmann hat bei Einstellung des Betriebes gemäß Absatz eins, oder Entzug der Zulassung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, die entsprechenden Betriebsdaten 7 Jahre aufzubewahren.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2009
Dokumentnummer
NOR40076232