Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eintragungs- und Zulassungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 93/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 231/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Absehen von der Meldepflicht
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Betriebe, die
vor dem 1. Jänner 2006 tätig und nicht zulassungspflichtig waren sowie nach den ab 1. Jänner 2006 geltenden Rechtsvorschriften auch nicht zulassungspflichtig sind oder
vor dem 1. Jänner 2006 gemäß den in § 10 Abs. 2 LMSVG genannten Rechtsvorschriften zugelassen waren und die nach den ab 1. Jänner 2006 geltenden Rechtsvorschriften nicht mehr zulassungspflichtig sind,vor dem 1. Jänner 2006 gemäß den in Paragraph 10, Absatz 2, LMSVG genannten Rechtsvorschriften zugelassen waren und die nach den ab 1. Jänner 2006 geltenden Rechtsvorschriften nicht mehr zulassungspflichtig sind,
gelten als gemeldet gemäß § 2. Die Lebensmittelunternehmer haben dem Landeshauptmann auf Verlangen unverzüglich Informationen gemäß § 2 Abs. 2 zur Verfügung zu stellen. Weiters sind die §§ 7 und 9 einzuhalten. Betreffend Betriebe gemäß Z 2 sind die ursprünglich zugeteilten Kontrollnummern und Veterinärkontrollnummern ab 1. Jänner 2006 gegenstandslos.gelten als gemeldet gemäß Paragraph 2, Die Lebensmittelunternehmer haben dem Landeshauptmann auf Verlangen unverzüglich Informationen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, zur Verfügung zu stellen. Weiters sind die Paragraphen 7 und 9 einzuhalten. Betreffend Betriebe gemäß Ziffer 2, sind die ursprünglich zugeteilten Kontrollnummern und Veterinärkontrollnummern ab 1. Jänner 2006 gegenstandslos.
(2)Absatz 2,Unbeschadet der Bestimmungen über die Zulassung gelten die Betriebe landwirtschaftlicher Lebensmittelunternehmer, die vor dem 1. Jänner 2006 im land- und forstwirtschaftlichen Betriebsinformationssystem (LFBIS) erfasst wurden oder ab 1. Jänner 2006 erfasst werden, als gemeldet gemäß § 2. Die §§ 7 und 9 sind nicht anzuwenden.Unbeschadet der Bestimmungen über die Zulassung gelten die Betriebe landwirtschaftlicher Lebensmittelunternehmer, die vor dem 1. Jänner 2006 im land- und forstwirtschaftlichen Betriebsinformationssystem (LFBIS) erfasst wurden oder ab 1. Jänner 2006 erfasst werden, als gemeldet gemäß Paragraph 2, Die Paragraphen 7 und 9 sind nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2009
Dokumentnummer
NOR40076226