Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Referenzmengen-Zuteilungs-Verordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 102/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
2. Abschnitt
Zuteilung von Anlieferungs-Referenzmengen in den
Zwölfmonatszeiträumen 2006/2007, 2007/2008 und 2008/2009Zwölfmonatszeiträumen 2006 aus 2007,, 2007 aus 2008, und 2008/2009
§ 3. (1) Für den Zwölfmonatszeitraum 2006/2007 stehen 20 000 t und für die Zwölfmonatszeiträume 2007/2008 und 2008/2009 stehen jeweils 13 000 t Anlieferungs-Referenzmengen aus der einzelstaatlichen Reserve zur Zuteilung an Milcherzeuger gemäß den nachstehenden Bestimmungen zur Verfügung.Paragraph 3, (1) Für den Zwölfmonatszeitraum 2006 aus 2007, stehen 20 000 t und für die Zwölfmonatszeiträume 2007 aus 2008, und 2008 aus 2009, stehen jeweils 13 000 t Anlieferungs-Referenzmengen aus der einzelstaatlichen Reserve zur Zuteilung an Milcherzeuger gemäß den nachstehenden Bestimmungen zur Verfügung.
(2)Absatz 2,Anträge auf Zuteilung dieser Anlieferungs-Referenzmengen sind für alle drei genannten Zwölfmonatszeiträume bis 15. Mai 2006 bei der für den Betriebssitz des Betriebsinhabers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene einzureichen. In Bundesländern, in denen keine Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene besteht, sind die Anträge bei den Landes-Landwirtschaftskammern einzureichen. Anträge, die nach Fristende eingebracht werden, gelten, wenn sie bis zum 15. Mai 2007 gestellt wurden, für die Zwölfmonatszeiträume 2007/2008 sowie 2008/2009. Wurden Anträge nach dem 15. Mai 2007 bis spätestens 15. Mai 2008 gestellt, so gelten diese für den Zwölfmonatszeitraum 2008/2009.Anträge auf Zuteilung dieser Anlieferungs-Referenzmengen sind für alle drei genannten Zwölfmonatszeiträume bis 15. Mai 2006 bei der für den Betriebssitz des Betriebsinhabers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene einzureichen. In Bundesländern, in denen keine Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene besteht, sind die Anträge bei den Landes-Landwirtschaftskammern einzureichen. Anträge, die nach Fristende eingebracht werden, gelten, wenn sie bis zum 15. Mai 2007 gestellt wurden, für die Zwölfmonatszeiträume 2007 aus 2008, sowie 2008 aus 2009,. Wurden Anträge nach dem 15. Mai 2007 bis spätestens 15. Mai 2008 gestellt, so gelten diese für den Zwölfmonatszeitraum 2008 aus 2009,.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2008
Dokumentnummer
NOR40090031