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§ 4 RZV 2006

Fassungen
01.07.2007 bis 31.03.2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.07.200731.03.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2012
§ 401.04.200630.06.2007 BGBl. II Nr. 102/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Referenzmengen-Zuteilungs-Verordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

31.03.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2012

Abkürzung

RZV 2006

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Antragsberechtigt sind Milcherzeuger,
    1. Ziffer eins
      die in dem Zwölfmonatszeitraum, der jenem Zwölfmonatszeitraum vorangeht, auf den sich die beantragte Zuteilung bezieht, im Rahmen einer zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge Milch an einen Abnehmer geliefert haben und
    2. Ziffer 2
      die für den Zwölfmonatszeitraum, auf den sich die beantragte Zuteilung bezieht, bis zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Übertragung von Anlieferungs-Referenzmengen gemäß Paragraph 8, der Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999, (MGV 1999), auf einen anderen Betrieb angezeigt haben und
    3. Ziffer 3
      die zum 1. April des jeweiligen Zwölfmonatszeitraums der Zuteilung über eine Anlieferungs-Referenzmenge verfügen.
  2. Absatz 2,Für die Zuteilungsbemessung sind im von der jeweiligen Zuteilung betroffenen Zwölfmonatszeitraum die zum Stichtag 31. März des vorangegangenen Zwölfmonatszeitraums einzelbetrieblich zugestandene Anlieferungs-Referenzmenge des Betriebs (Hauptbetrieb und Teilbetriebe) und allfälliger Almbetriebe (Paragraphen 14 und 15 MGV 1999) sowie der repräsentative Fettgehalt der Anlieferungs-Referenzmenge des Hauptbetriebs maßgeblich.
  3. Absatz 3,Die Zuteilung erfolgt auf den Hauptbetrieb in einem Prozentsatz der Anlieferungs-Referenzmenge gemäß Absatz 2,, der auf Basis der im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum zur Zuteilung zur Verfügung stehenden Menge (Paragraph 3, Absatz eins,) und der eingereichten Anträge unter Berücksichtigung der Mindestzuteilungsmenge gemäß Absatz 4, zu ermitteln ist.
  4. Absatz 4,Die Mindestzuteilungsmenge beträgt unbeschadet einer sich gemäß Absatz 3, errechneten geringeren Menge 50 kg.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2012

Gesetzesnummer

20004641

Dokumentnummer

NOR40090032