Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Fleischuntersuchungsverordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 109/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Untersuchung von Fischereierzeugnissen
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Jede Partie von Fischereierzeugnissen muss bei der Anlandung oder bei der Entnahme aus dem Teich, spätestens jedoch vor dem ersten Verkauf, einem Aufsichtsorgan zur amtlichen Untersuchung bereitgestellt und von diesem auf Genusstauglichkeit geprüft werden. Hierbei sind die Kriterien des Anhanges II zu dieser Verordnung einzuhalten.Jede Partie von Fischereierzeugnissen muss bei der Anlandung oder bei der Entnahme aus dem Teich, spätestens jedoch vor dem ersten Verkauf, einem Aufsichtsorgan zur amtlichen Untersuchung bereitgestellt und von diesem auf Genusstauglichkeit geprüft werden. Hierbei sind die Kriterien des Anhanges römisch zwei zu dieser Verordnung einzuhalten.
(2)Absatz 2,Die Kontrolle nach Abs. 1 ist bei jeder Partie stichprobenweise durchzuführen.Die Kontrolle nach Absatz eins, ist bei jeder Partie stichprobenweise durchzuführen.
(3)Absatz 3,Lässt die stichprobenweise, organoleptische Kontrolle kein eindeutiges Urteil zu, so ist die Untersuchung auf alle Fischereierzeugnisse der Partie auszudehnen. Erforderlichenfalls sind chemische beziehungsweise mikrobiologische Untersuchungen in zugelassenen Laboratorien durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2015
Dokumentnummer
NOR40076392