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§ 22 FlUVO

Fassungen
ab 14.03.2006 — BGBl. II Nr. 109/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 22 heute14.03.2006 BGBl. II Nr. 109/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Fleischuntersuchungsverordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

14.03.2006BGBl. II Nr. 109/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FlUVO

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Untersuchung von Fischereierzeugnissen

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Jede Partie von Fischereierzeugnissen muss bei der Anlandung oder bei der Entnahme aus dem Teich, spätestens jedoch vor dem ersten Verkauf, einem Aufsichtsorgan zur amtlichen Untersuchung bereitgestellt und von diesem auf Genusstauglichkeit geprüft werden. Hierbei sind die Kriterien des Anhanges römisch zwei zu dieser Verordnung einzuhalten.
  2. Absatz 2,Die Kontrolle nach Absatz eins, ist bei jeder Partie stichprobenweise durchzuführen.
  3. Absatz 3,Lässt die stichprobenweise, organoleptische Kontrolle kein eindeutiges Urteil zu, so ist die Untersuchung auf alle Fischereierzeugnisse der Partie auszudehnen. Erforderlichenfalls sind chemische beziehungsweise mikrobiologische Untersuchungen in zugelassenen Laboratorien durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2015

Gesetzesnummer

20004648

Dokumentnummer

NOR40076392