Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Fleischuntersuchungsverordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 109/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 410/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 410 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Beurteilung
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Fischereierzeugnisse sind genussuntauglich, wenn
zumindest eines der Kriterien gemäß Anhang II gegeben ist;zumindest eines der Kriterien gemäß Anhang römisch zwei gegeben ist;
sie Rückstände in unzulässiger Höhe enthalten;
den Tieren Stoffe verabreicht wurden, deren Anwendung gemäß LMSVG oder gemäß Tabelle 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 verboten ist;den Tieren Stoffe verabreicht wurden, deren Anwendung gemäß LMSVG oder gemäß Tabelle 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37 aus 2010, verboten ist;
andere sinnfällige Veränderungen, die nicht im Anhang II genannt sind, vorliegen und das Fleisch als nicht sicher im Sinne des LMSVG einzustufen ist.andere sinnfällige Veränderungen, die nicht im Anhang römisch zwei genannt sind, vorliegen und das Fleisch als nicht sicher im Sinne des LMSVG einzustufen ist.
(2)Absatz 2,Bei Verdacht auf oder Nachweis von Rückständen oder anderen Stoffen, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu gefährden, ist gemäß den Rückstandskontrollvorschriften vorzugehen.
(3)Absatz 3,Untaugliche Fischereierzeugnisse sind auszusondern und gemäß § 17 zu beseitigen.Untaugliche Fischereierzeugnisse sind auszusondern und gemäß Paragraph 17, zu beseitigen.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2020
Dokumentnummer
NOR40220017