Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Fleischuntersuchungsverordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 109/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Kennzeichnung
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Ergeben sich keine Gründe zur Beanstandung, so ist die Partie als tauglich zu beurteilen. Über die erfolgte Untersuchung ist eine Bescheinigung im Sinne des § 8 auszustellen.Ergeben sich keine Gründe zur Beanstandung, so ist die Partie als tauglich zu beurteilen. Über die erfolgte Untersuchung ist eine Bescheinigung im Sinne des Paragraph 8, auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2015
Dokumentnummer
NOR40076394