Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 46/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 46 aus 2006,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 59Artikel 59
Text
Ziel der Zusammenarbeit ist
die Unterstützung der Umstrukturierung und Modernisierung des Verkehrswesens;
die Verbesserung des Personen- und Güterverkehrs;
die Festlegung und Anwendung von Betriebsnormen, die mit den in der Gemeinschaft geltenden vergleichbar sind.
Die vorrangigen Bereiche der Zusammenarbeit sind
der Straßenverkehr, einschließlich der schrittweisen Erleichterung des Transits;
das Management der Eisenbahnen, der Flughäfen und der Häfen sowie die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Stellen;
die Modernisierung der mit den wichtigsten transeuropäischen Verkehrsverbindungen von beiderseitigem Interesse und den Strecken von regionalem Interesse verbundenen Straßen-, Eisenbahn-, Hafen- und Flughafeninfrastruktur sowie der Navigationshilfen;
die Modernisierung der technischen Anlagen nach Maßgabe der Gemeinschaftsnormen für den Straßen- und den Schienenverkehr, den multimodalen Verkehr, den Containerverkehr und den Güterumschlag;
technische Hilfe und Ausbildung.
Schlagworte
Personenverkehr, Straßeninfrastruktur, Eisenbahninfrastruktur,
Hafeninfrastruktur
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2015
Dokumentnummer
NOR40076515