Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 46/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 46 aus 2006,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 58Artikel 58
Text
ARTIKEL 58 |
Landwirtschaft und Fischerei |
Ziel der Zusammenarbeit ist die Modernisierung und gegebenenfalls Umstrukturierung der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft und der Fischerei.
Sie konzentriert sich insbesondere auf Folgendes:
Unterstützung der Politik zur Entwicklung und Diversifizierung der Produktion;
integrierte Entwicklung im ländlichen Raum, u.a. Verbesserung der Grunddienstleistungen und der Entwicklung der landwirtschaftlichen Nebentätigkeiten;
Förderung einer Form der Landwirtschaft und Fischerei, die der Umwelt gebührend Rechnung trägt;
Bewertung und rationelle Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen;
Intensivierung der Beziehungen zwischen den Unternehmen sowie den Berufs- und Fachorganisationen der Landwirtschaft, der Fischerei und der Agrar- und Ernährungswirtschaft auf freiwilliger Basis;
technische Hilfe und fachliche Ausbildung;
Harmonisierung der Normen und Kontrollen im Bereich der Pflanzen- und Tiergesundheit;
Zusammenarbeit zwischen ländlichen Gebieten, Austausch von Erfahrungen und Know-how im Bereich der ländlichen Entwicklung;
Unterstützung der Privatisierung;
Bewertung und rationelle Bewirtschaftung der Fischereiressourcen;
Unterstützung der Forschungsprogramme.
Schlagworte
Berufsorganisation, Agrarwirtschaft, Pflanzengesundheit
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2015
Dokumentnummer
NOR40076514