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Art. 65

Fassungen
ab 01.09.2005 — BGBl. III Nr. 46/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 65 heute01.09.2005 BGBl. III Nr. 46/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 46 aus 2006,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 65

Inkrafttretensdatum

01.09.2005BGBl. III Nr. 46/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 65

Zusammenarbeit im Verbraucherschutz

(1)         Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Zusammenarbeit in diesem Bereich darauf gerichtet sein muss, ihre Verbraucherschutzprogramme miteinander in Einklang zu bringen.

(2)         Die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz erstreckt sich vor allem auf folgende Bereiche:

  1. Litera a
    Informationsaustausch über Gesetzgebungsvorhaben und Sachverständigenaustausch, insbesondere von Vertretern der Verbraucherinteressen;
  2. Litera b
    Veranstaltung von Seminaren und Ausbildungspraktika;
  3. Litera c
    Einrichtung ständiger Systeme für die gegenseitige Unterrichtung über gefährliche Waren, d.h. Waren, die eine Gefahr für die Gesundheit und die Sicherheit des Verbrauchers darstellen;
  4. Litera d
    Verbesserung der Information des Verbrauchers über Preise und Merkmale der angebotenen Waren und Dienstleistungen;
  5. Litera e
    Reform der Einrichtungen;
  6. Litera f
    Bereitstellung technischer Hilfe;
  7. Litera g
    Ausbau der algerischen Prüf- und Vergleichslaboratorien und Hilfe bei der Organisierung der Einrichtung eines dezentralen Informationssystems für den Verbraucher;
  8. Litera h
    Hilfe bei der Organisierung und der Einrichtung eines in das europäische Netz zu integrierenden Frühwarnsystems.

Schlagworte

Prüflabor, Prüflaboratorium

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2015

Gesetzesnummer

20004653

Dokumentnummer

NOR40076521