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Art. 66

Fassungen
ab 01.09.2005 — BGBl. III Nr. 46/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 66 heute01.09.2005 BGBl. III Nr. 46/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 46 aus 2006,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 66

Inkrafttretensdatum

01.09.2005BGBl. III Nr. 46/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 66

Die beiden Vertragsparteien legen die Methoden und Modalitäten für die Durchführung der in diesem Titel vereinbarten Maßnahmen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der Besonderheiten der algerischen Wirtschaft fest, um den Prozess der Modernisierung der algerischen Wirtschaft zu unterstützen und die Einrichtung der Freihandelszone zu begleiten.

Die Ermittlung und die Bewertung des Bedarfs sowie die Modalitäten für die Durchführung der Maßnahmen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit werden in einem nach Maßgabe des Artikels 96 einzurichtenden Verfahren überprüft.

In diesem Verfahren vereinbaren die Vertragsparteien, welche Maßnahmen Priorität haben.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2015

Gesetzesnummer

20004653

Dokumentnummer

NOR40076522