Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Scrapie-Überwachungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 119/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 308/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 119 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 308 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
TSE-Untersuchungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Alle verendeten und getöteten Tiere über 18 Monate sind amtlich auf TSE zu untersuchen. Die Untersuchungen sind gemäß den Erfordernissen des Anhangs X Kapitel C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (Abl. Nr. L 147 vom 31. Mai 2001 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 339/2006 vom 24. Februar 2006 (ABl. Nr. L 55 vom 25. Februar 2006 S. 5), durchzuführen.Alle verendeten und getöteten Tiere über 18 Monate sind amtlich auf TSE zu untersuchen. Die Untersuchungen sind gemäß den Erfordernissen des Anhangs römisch zehn Kapitel C der Verordnung (EG) Nr. 999 aus 2001, vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (Abl. Nr. L 147 vom 31. Mai 2001 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 339 aus 2006, vom 24. Februar 2006 Amtsblatt Nummer L 55 vom 25. Februar 2006 Seite 5), durchzuführen.
(2)Absatz 2,Die Vorgangsweise bei der Einsendung von Tieren oder Proben von Tieren, die gemäß Abs. 1 zu untersuchen sind, inklusive die Verwendung von Einsendeformularen, ist von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen vorzugeben und durch Kundmachung in den Amtlichen Veterinärnachrichten zu veröffentlichen.Die Vorgangsweise bei der Einsendung von Tieren oder Proben von Tieren, die gemäß Absatz eins, zu untersuchen sind, inklusive die Verwendung von Einsendeformularen, ist von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen vorzugeben und durch Kundmachung in den Amtlichen Veterinärnachrichten zu veröffentlichen.
(3)Absatz 3,Die zur Untersuchung zugelassenen Stellen sowie die Art und Weise der Meldung der Untersuchungsergebnisse sind von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen durch Kundmachung in den Amtlichen Veterinärnachrichten zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2015
Dokumentnummer
NOR40076596