Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Scrapie-Überwachungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 119/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 308/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 119 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 308 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Einbringen von Tieren in österreichische Bestände
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Tiere, die nach Österreich verbracht werden, müssen seit der Geburt kontinuierlich in einem Bestand gehalten worden sein, der folgende Bedingungen erfüllt:
Innerhalb der letzten sieben Jahre ist kein positiver Fall von Scrapie aufgetreten.
Der Bestand ist in den letzten sieben Jahren keinen Scrapie Bekämpfungsmaßnahmen unterworfen gewesen.
In dem Bestand waren keine Tiere, die als gefährdet im Sinne des Artikels 13 Abs. 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates gelten, eingestellt.In dem Bestand waren keine Tiere, die als gefährdet im Sinne des Artikels 13 Absatz eins, Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 999 aus 2001, des Europäischen Parlaments und des Rates gelten, eingestellt.
(2)Absatz 2,Eizellen, Samen und Embryonen von Tieren, die nach Österreich verbracht werden, dürfen nur von Tieren stammen, die die Anforderungen gemäß Abs. 1 erfüllen.Eizellen, Samen und Embryonen von Tieren, die nach Österreich verbracht werden, dürfen nur von Tieren stammen, die die Anforderungen gemäß Absatz eins, erfüllen.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2015
Dokumentnummer
NOR40076597