Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Scrapie-Überwachungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 119/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 308/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 119 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 308 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Beschränkungen für Bestände mit Tieren aus bestimmten Ländern
§ 4.Paragraph 4,
Wird ein Tier bzw. Samen, Eizellen oder Embryonen von Tieren aus einem Land, in dem Scrapie innerhalb der letzten drei Jahre vor der Versendung bestätigt wurde oder aus einem Land, in dem Scrapie endemisch ist, in einen österreichischen Bestand eingebracht, gelten für diesen Bestand folgende besonderen Auflagen:
Alle Tiere des Bestandes sind über einen Zeitraum von sieben Jahren hindurch, ab Einbringung des Tieres bzw. der Eizellen, Samen und Embryonen in den Bestand, zumindest einmal jährlich im Rahmen anderer Kontrollen, durch den Amtstierarzt oder einen vom Landeshauptmann gemäß § 2 Abs. 6 TGG bestellten Tierarzt auf das Vorliegen von klinischen Symptomen der Scrapie zu untersuchen.Alle Tiere des Bestandes sind über einen Zeitraum von sieben Jahren hindurch, ab Einbringung des Tieres bzw. der Eizellen, Samen und Embryonen in den Bestand, zumindest einmal jährlich im Rahmen anderer Kontrollen, durch den Amtstierarzt oder einen vom Landeshauptmann gemäß Paragraph 2, Absatz 6, TGG bestellten Tierarzt auf das Vorliegen von klinischen Symptomen der Scrapie zu untersuchen.
Alle Aufzeichnungen im Sinne des § 8 sind vom Amtstierarzt oder dem vom Landeshauptmann gemäß § 2 Abs. 6 TGG bestellten Tierarzt jeweils im Zuge der klinischen Untersuchung zu überprüfen.Alle Aufzeichnungen im Sinne des Paragraph 8, sind vom Amtstierarzt oder dem vom Landeshauptmann gemäß Paragraph 2, Absatz 6, TGG bestellten Tierarzt jeweils im Zuge der klinischen Untersuchung zu überprüfen.
Alle über 18 Monate alten verendeten, auf amtliche Anordnung oder aus Tierschutzgründen getöteten Tiere sind mittels Schnelltest auf das Vorliegen von Scrapie zu untersuchen.
Alle über 18 Monate alten Tiere, die geschlachtet werden, sind mittels Schnelltest auf Kosten des Tierbesitzers auf Scrapie zu untersuchen.
Das in den Bestand eingebrachte Tier aus einem Land, in dem Scrapie innerhalb der letzten drei Jahre vor der Versendung bestätigt wurde oder aus einem Land, in dem Scrapie endemisch ist, darf nur zur direkten Schlachtung in einem österreichischen Schlachthof abgegeben werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2015
Dokumentnummer
NOR40076598