Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
17.03.2006 bis 31.10.2015 — BGBl. II Nr. 119/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 417.03.200631.10.2015 BGBl. II Nr. 119/2006 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 308/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Scrapie-Überwachungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 119 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 308 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

17.03.2006BGBl. II Nr. 119/2006

Außerkrafttretensdatum

31.10.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 308/2015

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Beschränkungen für Bestände mit Tieren aus bestimmten Ländern

Paragraph 4,

Wird ein Tier bzw. Samen, Eizellen oder Embryonen von Tieren aus einem Land, in dem Scrapie innerhalb der letzten drei Jahre vor der Versendung bestätigt wurde oder aus einem Land, in dem Scrapie endemisch ist, in einen österreichischen Bestand eingebracht, gelten für diesen Bestand folgende besonderen Auflagen:

  1. Ziffer eins
    Alle Tiere des Bestandes sind über einen Zeitraum von sieben Jahren hindurch, ab Einbringung des Tieres bzw. der Eizellen, Samen und Embryonen in den Bestand, zumindest einmal jährlich im Rahmen anderer Kontrollen, durch den Amtstierarzt oder einen vom Landeshauptmann gemäß Paragraph 2, Absatz 6, TGG bestellten Tierarzt auf das Vorliegen von klinischen Symptomen der Scrapie zu untersuchen.
  2. Ziffer 2
    Alle Aufzeichnungen im Sinne des Paragraph 8, sind vom Amtstierarzt oder dem vom Landeshauptmann gemäß Paragraph 2, Absatz 6, TGG bestellten Tierarzt jeweils im Zuge der klinischen Untersuchung zu überprüfen.
  3. Ziffer 3
    Alle über 18 Monate alten verendeten, auf amtliche Anordnung oder aus Tierschutzgründen getöteten Tiere sind mittels Schnelltest auf das Vorliegen von Scrapie zu untersuchen.
  4. Ziffer 4
    Alle über 18 Monate alten Tiere, die geschlachtet werden, sind mittels Schnelltest auf Kosten des Tierbesitzers auf Scrapie zu untersuchen.
  5. Ziffer 5
    Das in den Bestand eingebrachte Tier aus einem Land, in dem Scrapie innerhalb der letzten drei Jahre vor der Versendung bestätigt wurde oder aus einem Land, in dem Scrapie endemisch ist, darf nur zur direkten Schlachtung in einem österreichischen Schlachthof abgegeben werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2015

Gesetzesnummer

20004658

Dokumentnummer

NOR40076598