Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
17.03.2006 bis 31.10.2015 — BGBl. II Nr. 119/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 517.03.200631.10.2015 BGBl. II Nr. 119/2006 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 308/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Scrapie-Überwachungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 119 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 308 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

17.03.2006BGBl. II Nr. 119/2006

Außerkrafttretensdatum

31.10.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 308/2015

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Beschränkungen für Bestände mit Tieren aus bestimmten

Herkunftsbeständen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Unbeschadet der gemäß Artikel 11 bis 13 der Verordnung (EG) Nr. 999 aus 2001, erforderlichen Kontrolle und Tilgung, unterliegen Bestände, in denen sich ein Tier befindet, in dessen Herkunftsbestand Scrapie innerhalb von drei Jahren nach erfolgter Verbringung bestätigt wurde, folgenden Bedingungen:
    1. Ziffer eins
      Alle Tiere des Bestandes sind über einen Zeitraum von sieben Jahren hindurch, ab Feststellung der Erkrankung im Herkunftsbestand, regelmäßig vom Amtstierarzt oder einem vom Landeshauptmann gemäß Paragraph 2, Absatz 6, TGG bestellten Tierarzt auf klinische Symptome der Scrapie zu überprüfen.
    2. Ziffer 2
      Tiere aus diesen Beständen dürfen über einen Zeitraum von sieben Jahren ab Feststellung der Erkrankung im Herkunftsbestand nur zur direkten Schlachtung in einem österreichischen Schlachthof abgegeben werden.
    3. Ziffer 3
      Alle über 18 Monate alten verendeten, auf amtliche Anordnung oder aus Tierschutzgründen getöteten Tiere sind mittels Schnelltest auf das Vorliegen von Scrapie zu testen.
    4. Ziffer 4
      Alle über 18 Monate alten Tiere, die geschlachtet werden, sind mittels Schnelltest auf Kosten des Tierbesitzers auf Scrapie zu untersuchen.
    5. Ziffer 5
      Das aus dem Scrapie-positiven Herkunftsbetrieb in den Bestand eingebrachte Tier ist jedenfalls im Falle der Verendung, der Tötung oder der Schlachtung auf TSE zu untersuchen.
  2. Absatz 2,Absatz eins, ist auch auf Bestände anzuwenden, in die Samen, Eizellen oder Embryonen aus einem Herkunftsbestand eingebracht wurden, in welchem innerhalb von drei Jahren nach erfolgter Verbringung eine Erkrankung an Scrapie bestätigt wurde, beziehungsweise in denen sich ein Tier befindet, das aus solchen Samen, einer solchen Eizelle oder einem solchen Embryo entstanden ist.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2015

Gesetzesnummer

20004658

Dokumentnummer

NOR40076599