Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Scrapie-Überwachungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 119/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 308/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 119 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 308 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Pflichten des Tierbesitzers
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Der Tierbesitzer ist verpflichtet, Begleitpapiere von allen in den Betrieb eingebrachten Tieren sieben Jahre lang in geordneter Art und Weise und leicht überprüfbarer Form aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzuweisen.
(2)Absatz 2,Der Tierbesitzer ist ebenso verpflichtet, Untersuchungsbefunde aller Tiere zu sammeln, sieben Jahre lang in geordneter Art und Weise und leicht überprüfbarer Form aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2015
Dokumentnummer
NOR40076602