Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Formelbudget-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 120/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Berechnungsgrundlage
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Berechnungsgrundlage für das formelgebundene Budget ist der zur Finanzierung der Universitäten zur Verfügung stehende Gesamtbetrag für eine Leistungsvereinbarungsperiode gemäß § 12 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002 ohne den Klinischen Mehraufwand, jedoch einschließlich des Betrages, um den sich der Gesamtbetrag gemäß § 12 Abs. 3 des Universitätsgesetzes 2002 erhöht.Berechnungsgrundlage für das formelgebundene Budget ist der zur Finanzierung der Universitäten zur Verfügung stehende Gesamtbetrag für eine Leistungsvereinbarungsperiode gemäß Paragraph 12, Absatz 2, des Universitätsgesetzes 2002 ohne den Klinischen Mehraufwand, jedoch einschließlich des Betrages, um den sich der Gesamtbetrag gemäß Paragraph 12, Absatz 3, des Universitätsgesetzes 2002 erhöht.
(2)Absatz 2,Der Betrag für das formelgebundene Budget beträgt 20 vH des gemäß Abs. 1 ermittelten Betrages.Der Betrag für das formelgebundene Budget beträgt 20 vH des gemäß Absatz eins, ermittelten Betrages.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2011
Dokumentnummer
NOR40076608