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BGBl. II Nr. 120/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2006,
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Indikatoren
§ 4.Paragraph 4,
Für die Berechnung des formelgebundenen Budgets werden gemäß § 12 Abs. 8 des Universitätsgesetzes 2002 folgende Indikatoren festgelegt: Für die Berechnung des formelgebundenen Budgets werden gemäß Paragraph 12, Absatz 8, des Universitätsgesetzes 2002 folgende Indikatoren festgelegt:
(1)Absatz eins,Bereich Lehre:
Indikator 1: Anzahl der prüfungsaktiven ordentlichen Studierenden innerhalb der vorgesehenen Studiendauer laut Curriculum zuzüglich Toleranzsemester in Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudien mit Gewichtung nach Gruppen von Studien.
Indikator 2: Anzahl der Studienabschlüsse von Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudien mit Gewichtung nach Art der abgeschlossenen Studien.
Indikator 3: Anteil der Abschlüsse von Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudien innerhalb der vorgesehenen Studiendauer laut Curriculum zuzüglich Toleranzsemester an allen gleichartigen Studienabschlüssen.
Indikator 4: Erfolgsquote ordentlicher Studierender in Bakkalaureats- , Magister- und Diplomstudien.
(2)Absatz 2,Bereich Forschung und Entwicklung und Erschließung der Künste:
Indikator 5: Anzahl der Abschlüsse von Doktoratsstudien mit Gewichtung nach Art des Doktoratsstudiums.
Indikator 6: Einnahmen aus Projekten der Forschung und Entwicklung sowie der Entwicklung und Erschließung der Künste gemäß § 26 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 Z 2 und 3 des Universitätsgesetzes 2002, die vom Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (FWF) oder von der Europäischen Union finanziert werden, in Euro.Indikator 6: Einnahmen aus Projekten der Forschung und Entwicklung sowie der Entwicklung und Erschließung der Künste gemäß Paragraph 26, Absatz eins und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 des Universitätsgesetzes 2002, die vom Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (FWF) oder von der Europäischen Union finanziert werden, in Euro.
Indikator 7: Andere Einnahmen aus Projekten der Forschung und Entwicklung sowie der Entwicklung und Erschließung der Künste gemäß § 26 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 Z 2 und 3 des Universitätsgesetzes 2002 in Euro.Indikator 7: Andere Einnahmen aus Projekten der Forschung und Entwicklung sowie der Entwicklung und Erschließung der Künste gemäß Paragraph 26, Absatz eins und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 des Universitätsgesetzes 2002 in Euro.
(3)Absatz 3,Gesellschaftliche Zielsetzungen:
a) Frauenförderung:
Indikator 8: Frauenanteil in der Personalkategorie der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren.
Indikator 9: Anzahl der Studienabschlüsse von Frauen in Doktoratsstudien mit Gewichtung nach Art des Doktoratsstudiums.
b) Studierendenmobilität:
Indikator 10: Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing).
Indikator 11: Anzahl der zu einem Magister- oder Doktoratsstudium zugelassenen Studierenden ohne österreichischen Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomabschluss.
(4)Absatz 4,Jeder Indikator ist gesondert pro Universität zu berechnen. Die Reihenfolge der Universitäten in den Berechnungsformeln hat der Reihung in § 6 des Universitätsgesetzes 2002 zu entsprechen. Für Datenquellen, Definition und Berechnung der Indikatoren gilt Anlage 1.Jeder Indikator ist gesondert pro Universität zu berechnen. Die Reihenfolge der Universitäten in den Berechnungsformeln hat der Reihung in Paragraph 6, des Universitätsgesetzes 2002 zu entsprechen. Für Datenquellen, Definition und Berechnung der Indikatoren gilt Anlage 1.
Schlagworte
Bakkalaureatsstudium, Magisterstudium