Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 124/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Ziele der Grundausbildung
§ 3.Paragraph 3,
Vorrangige Ziele der Grundausbildung sind es,
die Kenntnisse zu vermitteln, die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der Aufgaben des Justizwachdienstes erforderlich sind,
die Bediensteten mit dem Dienst im Justizressort im Allgemeinen und im Bereich der Justizanstalten im Besonderen vertraut zu machen und
die erforderlichen Kenntnisse über die Aufbau- und Ablauforganisation der Justizanstalten sowie über die Funktionsweise des Strafvollzugs in Österreich zu vermitteln.
Schlagworte
Aufbauorganisation
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2016
Dokumentnummer
NOR40076706