Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 01.04.2006 — BGBl. II Nr. 124/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.04.2006 BGBl. II Nr. 124/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.04.2006BGBl. II Nr. 124/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Gestaltung der Grundausbildung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Ausbildungsmodule haben alle zeitgemäßen und zweckmäßigen Formen der Wissensvermittlung, insbesondere auch e-learning-Systeme, zu nutzen.
  2. Absatz 2,Die Ausbildung ist nach folgenden allgemeinen Leitsätzen zu gestalten:
    1. Ziffer eins
      die Ausbildung vermittelt berufsspezifisches Wissen, praxisrelevante Fähigkeiten und Fertigkeiten;
    2. Ziffer 2
      die Ausbildung orientiert sich an einer an der Menschenwürde orientierten Grundhaltung;
    3. Ziffer 3
      die Ausbildung orientiert sich an den aktuellen Erkenntnissen der Erwachsenenpädagogik und Lernpsychologie;
    4. Ziffer 4
      in der Ausbildung tätige Personen üben eine Vorbildwirkung aus;
      sie sind besonders qualifiziert und verfügen über eine positive (selbst)kritische Haltung;
    5. Ziffer 5
      Weiterbildung und permanente Weiterentwicklung sind Voraussetzungen für professionelles Handeln;
    6. Ziffer 6
      Erhaltung der mentalen und körperlichen Gesundheit ist Teil der Ausbildung und bleibendes Erfordernis während des gesamten Berufslebens; sie liegt auch in der Eigenverantwortung;
    7. Ziffer 7
      Qualitätssicherung erfolgt durch regelmäßige Evaluierung.
  3. Absatz 3,Die praktische Ausbildung ist nach folgenden Leitsätzen zu gestalten:
    1. Ziffer eins
      Praxisausbildungszeiten sind den Ausbildungserfordernissen der Teilnehmer gewidmet und nicht dem Regelbetrieb der Justizanstalt;
    2. Ziffer 2
      Praxisausbildung ist stufenweises, begleitetes Heranführen an eigenverantwortliches Arbeiten;
    3. Ziffer 3
      Ausbildungsinhalte und Lernerfolg werden reflektiert und schriftlich dokumentiert.
  4. Absatz 4,Die theoretische Ausbildung ist nach folgenden Leitsätzen zu gestalten:
    1. Ziffer eins
      die theoretische Ausbildung vermittelt praxisrelevantes Grundwissen;
    2. Ziffer 2
      der Unterricht erfolgt vernetzt und fächerübergreifend, auch in seminaristischer Form;
    3. Ziffer 3
      e-learning ist ein wesentlicher Bestandteil des Lernprozesses;
      er wird durch Präsenzunterricht ergänzt.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2016

Gesetzesnummer

20004662

Dokumentnummer

NOR40076707