Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 124/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Gestaltung der Grundausbildung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Ausbildungsmodule haben alle zeitgemäßen und zweckmäßigen Formen der Wissensvermittlung, insbesondere auch e-learning-Systeme, zu nutzen.
(2)Absatz 2,Die Ausbildung ist nach folgenden allgemeinen Leitsätzen zu gestalten:
die Ausbildung vermittelt berufsspezifisches Wissen, praxisrelevante Fähigkeiten und Fertigkeiten;
die Ausbildung orientiert sich an einer an der Menschenwürde orientierten Grundhaltung;
die Ausbildung orientiert sich an den aktuellen Erkenntnissen der Erwachsenenpädagogik und Lernpsychologie;
in der Ausbildung tätige Personen üben eine Vorbildwirkung aus;
sie sind besonders qualifiziert und verfügen über eine positive (selbst)kritische Haltung;
Weiterbildung und permanente Weiterentwicklung sind Voraussetzungen für professionelles Handeln;
Erhaltung der mentalen und körperlichen Gesundheit ist Teil der Ausbildung und bleibendes Erfordernis während des gesamten Berufslebens; sie liegt auch in der Eigenverantwortung;
Qualitätssicherung erfolgt durch regelmäßige Evaluierung.
(3)Absatz 3,Die praktische Ausbildung ist nach folgenden Leitsätzen zu gestalten:
Praxisausbildungszeiten sind den Ausbildungserfordernissen der Teilnehmer gewidmet und nicht dem Regelbetrieb der Justizanstalt;
Praxisausbildung ist stufenweises, begleitetes Heranführen an eigenverantwortliches Arbeiten;
Ausbildungsinhalte und Lernerfolg werden reflektiert und schriftlich dokumentiert.
(4)Absatz 4,Die theoretische Ausbildung ist nach folgenden Leitsätzen zu gestalten:
die theoretische Ausbildung vermittelt praxisrelevantes Grundwissen;
der Unterricht erfolgt vernetzt und fächerübergreifend, auch in seminaristischer Form;
e-learning ist ein wesentlicher Bestandteil des Lernprozesses;
er wird durch Präsenzunterricht ergänzt.
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2016
Dokumentnummer
NOR40076707