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Art. 29

Fassungen
ab 01.03.2006 — BGBl. III Nr. 60/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 29 heute01.03.2006 BGBl. III Nr. 60/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Georgien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 60 aus 2006,

Typ

Vertrag – Georgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29

Inkrafttretensdatum

01.03.2006BGBl. III Nr. 60/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 29

KÜNDIGUNG

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen mindestens sechs Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres nach Ablauf eines Zeitraums von fünf Jahren nach seinem In-Kraft-Treten durch eine schriftliche Mitteilung an den anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das jenem unmittelbar folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 11. April 2005, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, georgischer und englischer Sprache. Alle Texte sind gleichermaßen authentisch. Bestehen zwischen dem deutschen und georgischen Text Abweichungen, ist der englische Text maßgeblich.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

20004675

Dokumentnummer

NOR40076750