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Art. 38

Fassungen
ab 01.04.2006 — BGBl. III Nr. 61/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 38 heute01.04.2006 BGBl. III Nr. 61/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Bulgarien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 61 aus 2006,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 38

Inkrafttretensdatum

01.04.2006BGBl. III Nr. 61/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT römisch fünf
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 38

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch für den Zeitraum vor seinem In-Kraft-Treten.
  2. Absatz 2,Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Abkommen werden auch Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor In-Kraft-Treten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind.
  3. Absatz 3,Bei Anwendung des Absatzes 2 gelten vor dem 27. November 1961 im Gebiet Bulgariens zurückgelegte Versicherungszeiten, die nach den österreichischen Rechtsvorschriften über Leistungsansprüche und Anwartschaften in der Pensionsversicherung auf Grund von Beschäftigungen im Ausland als Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, ausschließlich als österreichische Versicherungszeiten.
  4. Absatz 4,Vorbehaltlich des Absatzes 1 gilt dieses Abkommen auch für Versicherungsfälle, die vor seinem In-Kraft-Treten eingetreten sind, soweit nicht früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalzahlungen abgegolten worden sind.
  5. Absatz 5,Geldleistungen, die erst auf Grund dieses Abkommens gebühren, sind auf Antrag des Berechtigten vom In-Kraft-Treten dieses Abkommens an festzustellen. Wird der Antrag binnen zwei Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens eingebracht, so sind die Leistungen vom In-Kraft-Treten dieses Abkommens an zu gewähren, sonst von dem Tag an, der nach den Rechtsvorschriften jedes der beiden Vertragsstaaten bestimmt ist.
  6. Absatz 6,Unbeschadet des Absatzes 4 sind vor dem In-Kraft-Treten des Abkommens festgestellte Leistungen nicht neu festzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016

Gesetzesnummer

20004676

Dokumentnummer

NOR40076789