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Art. 39

Fassungen
ab 01.04.2006 — BGBl. III Nr. 61/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 39 heute01.04.2006 BGBl. III Nr. 61/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Bulgarien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 61 aus 2006,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 39

Inkrafttretensdatum

01.04.2006BGBl. III Nr. 61/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 39

Schlussbestimmungen

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in Wien auszutauschen.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monates nach Ablauf des Monates in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
  3. Absatz 3,Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen.
  4. Absatz 4,Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für erworbene Ansprüche weiter.

    ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

    GESCHEHEN zu Sofia, am 14. April 2005 in zwei Urschriften in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016

Gesetzesnummer

20004676

Dokumentnummer

NOR40076790