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§ 11 ZÄKWO

Fassungen
ab 28.03.2006 — BGBl. II Nr. 131/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute28.03.2006 BGBl. II Nr. 131/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zahnärztekammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

28.03.2006BGBl. II Nr. 131/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZÄKWO

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Tätigkeit in den Wahlkommissionen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Das Amt eines Mitglieds oder Ersatzmitglieds einer Wahlkommission ist ein öffentliches Ehrenamt.
  2. Absatz 2,Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Wahlkommission gebührt für ihre Tätigkeit nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme eine Aufwandsentschädigung in Geld, die sich nach der Höhe der Reisekostenvergütungen und Taggeldsätze für die Funktionäre/Funktionärinnen der Kammer bemisst.
  3. Absatz 3,Der/Die Vorsitzende hat den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Wahlkommission das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten abzunehmen.
  4. Absatz 4,Geschäftsstelle
    1. Ziffer eins
      der Hauptwahlkommission ist das Kammeramt der Österreichischen Zahnärztekammer,
    2. Ziffer 2
      der Kreiswahlkommissionen ist das Landessekretariat der jeweiligen Landeszahnärztekammer.
    Diese haben die Wahlkommissionen bei der Durchführung der Wahlen zu unterstützen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2016

Gesetzesnummer

20004681

Dokumentnummer

NOR40076861